§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Rettet das Huhn e.V.“ .
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Durch Aufklärung und gutes Beispiel soll Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt, ihr Wohlergehen gefördert und die Verhütung jeglicher Tierquälerei, Tiermissachtung und Tierausbeutung erstrebt werden.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere und ist nicht ortsgebunden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Übernahme ausgedienter Legehennen aus Legehennenbetrieben und durch die Vermittlung der Tiere an verantwortungsbewusste, tierschutzbewusste und geeignete Personen, Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen.
- die Inobhutnahme, Betreuung und Versorgung von Tieren, deren Leben oder Wohlergehen in Gefahr ist. Dies können Tiere aus wirtschaftlichen Betrieben, privaten Haltungen, Fundtiere, Tiere aus Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen oder Tiere sein, die im Auftrag für Behörden aus öffentlicher Aufgabe aufgenommen wurden.
- die Vermittlung der in Obhut genommenen Tiere in ein tiergerechtes neues Zuhause.
- die dauerhafte Versorgung schwer vermittelbarer Tiere.
- die Förderung und Betreuung von Patenschaften für Tiere, die aufgrund besonderer Bedürfnisse in der Obhut des Vereins bleiben.
- die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung, Gegebenheiten der Massentierhaltung und die Vermittlung eines ethisch bewussten Umgangs mit Tieren.
4. Der Vereinszweck wird auch dadurch erfüllt, dass der Verein andere steuerbegünstigte Vereine finanziell oder durch Sachleistungen unterstützt, deren Zweck die Förderung des Tierschutzes ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausnahmen zu § 3.3 Satz 2 sind beim Verein durch Arbeitsvertrag angestellte Mitglieder oder Mitglieder, die als Selbstständige, Vermieter oder ähnliches dem Verein geldwerte Leistungen in Rechnung stellen oder Sachgüter veräußern.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
7. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördert und an deren Verwirklichung regelmäßig durch aktive Tätigkeiten mitarbeitet.
2. Jedes ordentliche Mitglied, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Handelt es sich bei dem Mitglied um einen Verein, so hat dieser pro angefangene 5.000 Vereinsmitglieder eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.
4. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Vereinsziele verdient gemacht haben. Über die Benennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 5 Beginn/ Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
3. Jede Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
4. Der freiwillige Austritt erfolgt formlos durch schriftliche Kündigung oder durch Kündigung per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Der Austritt tritt nach Eingang der Kündigung sofort in Kraft. Der Vorstand bestätigt die Kündigung schriftlich.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a ) das Mitglied den satzungsmäßigen Zwecken zuwider handelt
b ) das Mitglied gegen Vereinsinteressen verstößt
c ) das Mitglied im Verein Unfrieden stiftet
d ) für ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen aus § 4.1. nicht mehr erfüllt sind
e ) das Mitglied mit einem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand ist.
Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung schriftlich unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen sowie der Anspruch des Mitglieds auf noch ausstehenden Auslagenersatz bleibt hiervon unberührt. Vereinseigentum ist unverzüglich und selbständig zurückzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von ihm selbst bestimmt wird, aber den Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf. Die Höhe des Mindestbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Angeschlossene Vereine haben jeweils einen Mindestbeitrag pro angefangene 5.000 Mitglieder zu entrichten.
2. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen den Beitrag zu ermäßigen oder befristet auszusetzen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung zu zahlen und wird per SEPA Lastschriftmandat eingezogen oder vom Mitglied überwiesen.
Bei Vereinseintritt ist der Jahresbeitrag spätestens 2 Wochen nach Zustellung der Aufnahmebestätigung fällig. Bei Vereinseintritt während der Monate Januar bis Oktober ist der vollständige Jahresbeitrag für das Kalenderjahr zu entrichten. Bei Vereinseintritt während der Monate November und Dezember muss für das Kalenderjahr kein Beitrag mehr gezahlt werden. Der erste Beitrag wird somit erst im 1. Quartal des folgenden Kalenderjahres fällig.
5. Der Ausschluss oder Austritt eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung der Zahlung des gesamten fälligen Jahresbeitrags.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder für sich kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten.
2. Als weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsmacht können von der Mitgliederversammlung ein dritter Vorsitzender und ein Kassenwart gewählt werden.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Erstellung des Jahresberichts.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen. Er kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen Entgelt einsetzen und entlassen. Der Vorstand ist weisungsbefugt gegenüber Angestellten des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.
Leiter der Vorstandssitzung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung kann auch fernmündlich stattfinden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages
- Wahl der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des
Vereins
- Beschlussfassung über Anträge
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt.
3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden schriftlich per Post eingeladen.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.
Zur Änderung der Satzung des Vereins oder des Vereinszweckes, sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
6. Die Änderung der Satzung des Vereins, die Änderung des Zweckes der Vereins sowie die Änderung der Besetzung des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gründungsmitglieder.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das Los.
8. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Pro Animale für Tiere in Not e.V.“, ansässig in Bad Staffelstein OT Uetzing, ersatzweise an die „Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt“, ansässig in München, die es für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden haben.
Die vorstehende Satzung wurde am 19. April 2015 errichtet.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Rettet das Huhn e.V.“ .
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wolfsburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
Durch Aufklärung und gutes Beispiel soll Verständnis für das Wesen der Tiere erweckt, ihr Wohlergehen gefördert und die Verhütung jeglicher Tierquälerei, Tiermissachtung und Tierausbeutung erstrebt werden.
2. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf den Schutz aller Tiere und ist nicht ortsgebunden.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Übernahme ausgedienter Legehennen aus Legehennenbetrieben und durch die Vermittlung der Tiere an verantwortungsbewusste, tierschutzbewusste und geeignete Personen, Tierheime oder tierheimähnliche Einrichtungen.
- die Inobhutnahme, Betreuung und Versorgung von Tieren, deren Leben oder Wohlergehen in Gefahr ist. Dies können Tiere aus wirtschaftlichen Betrieben, privaten Haltungen, Fundtiere, Tiere aus Tierheimen oder tierheimähnlichen Einrichtungen oder Tiere sein, die im Auftrag für Behörden aus öffentlicher Aufgabe aufgenommen wurden.
- die Vermittlung der in Obhut genommenen Tiere in ein tiergerechtes neues Zuhause.
- die dauerhafte Versorgung schwer vermittelbarer Tiere.
- die Förderung und Betreuung von Patenschaften für Tiere, die aufgrund besonderer Bedürfnisse in der Obhut des Vereins bleiben.
- die Aufklärung über artgerechte Tierhaltung, Gegebenheiten der Massentierhaltung und die Vermittlung eines ethisch bewussten Umgangs mit Tieren.
4. Der Vereinszweck wird auch dadurch erfüllt, dass der Verein andere steuerbegünstigte Vereine finanziell oder durch Sachleistungen unterstützt, deren Zweck die Förderung des Tierschutzes ist.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ausnahmen zu § 3.3 Satz 2 sind beim Verein durch Arbeitsvertrag angestellte Mitglieder oder Mitglieder, die als Selbstständige, Vermieter oder ähnliches dem Verein geldwerte Leistungen in Rechnung stellen oder Sachgüter veräußern.
6. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
7. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Ziele und Zwecke des Vereins in geeigneter Weise fördert und an deren Verwirklichung regelmäßig durch aktive Tätigkeiten mitarbeitet.
2. Jedes ordentliche Mitglied, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Handelt es sich bei dem Mitglied um einen Verein, so hat dieser pro angefangene 5.000 Vereinsmitglieder eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
3. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag finanziell unterstützt. Fördermitglieder sind keine Mitglieder des Vereins im Sinne des BGB. Sie haben kein Antrags-, Diskussions- oder Stimmrecht in Mitgliederversammlungen.
4. Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein oder die Vereinsziele verdient gemacht haben. Über die Benennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 5 Beginn/ Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die ordentliche Mitgliedschaft sowie die Fördermitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.
2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
3. Jede Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds, oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
4. Der freiwillige Austritt erfolgt formlos durch schriftliche Kündigung oder durch Kündigung per E-Mail gegenüber dem Vorstand. Der Austritt tritt nach Eingang der Kündigung sofort in Kraft. Der Vorstand bestätigt die Kündigung schriftlich.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn
a ) das Mitglied den satzungsmäßigen Zwecken zuwider handelt
b ) das Mitglied gegen Vereinsinteressen verstößt
c ) das Mitglied im Verein Unfrieden stiftet
d ) für ein ordentliches Mitglied die Voraussetzungen aus § 4.1. nicht mehr erfüllt sind
e ) das Mitglied mit einem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand ist.
Dem Auszuschließenden ist vor der Beschlussfassung schriftlich unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen sowie der Anspruch des Mitglieds auf noch ausstehenden Auslagenersatz bleibt hiervon unberührt. Vereinseigentum ist unverzüglich und selbständig zurückzugeben.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes ordentliche Mitglied und jedes Fördermitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von ihm selbst bestimmt wird, aber den Mindestbeitrag nicht unterschreiten darf. Die Höhe des Mindestbeitrags legt die Mitgliederversammlung fest. Angeschlossene Vereine haben jeweils einen Mindestbeitrag pro angefangene 5.000 Mitglieder zu entrichten.
2. Der Vorstand ist berechtigt, in Härtefällen den Beitrag zu ermäßigen oder befristet auszusetzen.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
4. Der Jahresbeitrag ist im 1. Quartal eines Kalenderjahres ohne besondere Aufforderung zu zahlen und wird per SEPA Lastschriftmandat eingezogen oder vom Mitglied überwiesen.
Bei Vereinseintritt ist der Jahresbeitrag spätestens 2 Wochen nach Zustellung der Aufnahmebestätigung fällig. Bei Vereinseintritt während der Monate Januar bis Oktober ist der vollständige Jahresbeitrag für das Kalenderjahr zu entrichten. Bei Vereinseintritt während der Monate November und Dezember muss für das Kalenderjahr kein Beitrag mehr gezahlt werden. Der erste Beitrag wird somit erst im 1. Quartal des folgenden Kalenderjahres fällig.
5. Der Ausschluss oder Austritt eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung der Zahlung des gesamten fälligen Jahresbeitrags.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder für sich kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich einzeln vertreten.
2. Als weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsmacht können von der Mitgliederversammlung ein dritter Vorsitzender und ein Kassenwart gewählt werden.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.
2. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist zuständig für die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und für die Erstellung des Jahresberichts.
2. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und führt Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3. Dem Vorstand obliegt die Vereinsgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen. Er kann weitere Personen zur Erledigung von Aufgaben gegen Entgelt einsetzen und entlassen. Der Vorstand ist weisungsbefugt gegenüber Angestellten des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden.
Leiter der Vorstandssitzung ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Die Tagesordnung muss nicht angekündigt werden.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung kann auch fernmündlich stattfinden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
§ 12 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Mindesthöhe des Jahresbeitrages
- Wahl der Mitglieder des Vorstands
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Anträge
§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Sie müssen binnen Monatsfrist einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich verlangt.
3. Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden schriftlich per Post eingeladen.
§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
2. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. Das Protokoll wird vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter unterschrieben.
3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.
Zur Änderung der Satzung des Vereins oder des Vereinszweckes, sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.
6. Die Änderung der Satzung des Vereins, die Änderung des Zweckes der Vereins sowie die Änderung der Besetzung des Vorstands bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Gründungsmitglieder.
7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat im ersten Wahlgang niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, so findet zwischen den Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl in der Stichwahl entscheidet das Los.
8. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einen Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung einreichen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung bei Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Pro Animale für Tiere in Not e.V.“, ansässig in Bad Staffelstein OT Uetzing, ersatzweise an die „Albert Schweitzer Stiftung für unsere Mitwelt“, ansässig in München, die es für Zwecke des Tierschutzes zu verwenden haben.
Die vorstehende Satzung wurde am 19. April 2015 errichtet.
letzte Aktualisierung:
14.12.2024 (Termine)
Rettet das Huhn e.V.